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Verkaufsverpackungen als Erfolgsfaktor

Die Werbewirkung einer Verpackung wird immer wichtiger. Verkaufsverpackungen besitzen erhebliches Potenzial für Markenbildung, Markentreue und Verkaufserfolge. Sie stehen in direktem Kontakt zum Endverbraucher, verkürzen die Kaufentscheidung und geben Orientierung am Point-of-Sale. Verpackungen besitzen nicht nur Schutzfunktion, sie unterstreichen mit ihrem Verpackungs-Design Markenwerte und schaffen viele Mehrwerte. Und: Verkaufsverpackungen aus Karton sind umweltfreundlich, da sie aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen und mit über 80 % die höchste Recyclingquote unter allen Verpackungsarten besitzen.

Gut zu Wissen:
Verkaufsverpackung, Umverpackung, Transportverpackung

Verkaufsverpackungen schützen und bewerben die Ware im Handel. Ihr Anteil am Gesamtaufkommen von Verpackungen ist hoch, zu ihnen zählen auch Service-Verpackungen, wie z. B. Tragetaschen und Brötchentüten. Eine Umverpackung bündelt mehrere Verkaufsverpackungen zu einer größeren Einheit und vereinfacht Lagerung, Transport und Verkauf. Transportverpackungen erhöhen die Sicherheit beim Warentransport.

Rechtsicher verpacken: Das Deutsche Verpackungsgesetz

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Informationen zum Verpackungsgesetz stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch wenn die folgenden Hinweise mit Sorgfalt erstellt wurden, übernehmen wir keinerlei Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit. Wenden Sie sich im Zweifel daher bitte an Ihre Anwaltskanzlei, die Sie individuell zu diesem Thema beraten wird.

Zum 1. Januar 2019 löste das Verpackungsgesetz (VerpackG) die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Seither wurde es zweimal novelliert. Das VerpackG gilt nur in Deutschland. Gemäß des VerpackG müssen Verkaufsverpackungen über ein duales System lizenziert werden. Auch alle Erstinverkehrbringer solcher Verpackungen müssen sich bei der zentralen Stelle registrieren lassen.

Verkaufsverpackungen
– darauf müssen Sie achten

Bei Verkaufsverpackungen kann die Pflicht zur Registrierung und Lizenzierung nicht auf einen Dritten übertragen werden. Laut Verpackungsgesetz liegt diese Pflicht eindeutig beim Erstinverkehrbringer, er ist Lizenznehmer. Es besteht lediglich die Möglichkeit, einen Dritten zu benennen, der z. B. Jahresmeldungen an ein Entsorgungsunternehmen übermittelt.

Wer ist Hersteller/
Erstinverkehrbringer?

Der Erstinverkehrbringer gilt als „Hersteller“. Das Gesetz definiert als Hersteller den, der Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt und eine Verpackung mit Ware befüllt oder die mit Ware befüllte Verpackung aus dem Ausland importiert, die so verpackt an einen privaten Endverbraucher weitergegeben wird. Hersteller müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen. 

Wer ist Endverbraucher?

Endverbraucher ist derjenige, der die Waren nicht mehr veräußert. Neben privaten Endverbrauchern zählt § 3 des VerpackG „vergleichbare Anfallstellen“ auf. Dies sind u. a. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Opern, Museen, Sportstadien und Raststätten sowie Betriebe und Handwerksbetriebe, die ihre Reststoffe über haushaltsähnliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Wellpappverpackungen mit maximal 1.100-Liter-Umleerbehälter je Stoffgruppe entsorgen können.

Welche Verpackungen muss ich lizenzieren?

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die „dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“.

Verpackungen des Versandhandels gelten ebenfalls als Verkaufsverpackungen, wenn diese befüllt zum Endverbraucher geschickt werden. Diese müssen vom Erstinverkehrbringer lizenziert werden, hier z. B. vom Unternehmen des Versand- und Internethandels.

Umverpackungen enthalten eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten und werden typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten oder dienen zur Bestückung der Verkaufsregale. Lizenzpflichtige Umverpackungen sind zum Beispiel Mehrstück-Verpackungen (Kartonträger für Sixpacks), da sie typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Dagegen sind beispielsweise warentragende Displays keine lizenzpflichtigen Umverpackungen, da sie eben nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Letzteres gilt auch für Shelf Ready Packagings. Allerdings sind mit der erweiterten Herstellerpflicht nun auch solche nicht lizenzpflichtigen Umverpackungen registrierungspflichtig.

Unter Serviceverpackungen fallen solche Verpackungen, die unmittelbar beim Kauf der Produkte befüllt werden und die zum Transport der Ware unbedingt nötig sind. Dazu gehören beispielsweise Bäckertüten, Fast-Food-Verpackungen und Pizzaschachteln. Hier besteht ebenfalls Lizenzierungspflicht, die auf den Produzenten der Serviceverpackungen oder die Vorvertreiber (Papiergroßhandel) übertragen werden kann. Jedoch müssen sich Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen auch im Verpackungsregister LUCID registrieren, wenn sie ihre Pflichten vollständig an einen Vorlieferanten delegiert haben. 

Wichtig: Präsentverpackungen sind keine Serviceverpackungen, sondern sind Verkaufsverpackungen wenn sie befüllt und an den Endverbraucher abgegeben werden.

Alle Verpackungen, die zwischen Unternehmen/Gewerbetreibenden Verwendung finden, also nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, gelten als gewerbliche Verkaufsverpackung oder Transportverpackung und sind nicht lizenzierungspflichtig. Allerdings gilt eine Registrierungsplicht für die Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Transportverpackungen in der LUCID-Datenbank. Zudem müssen zukünftig für solche Transportverpackungen jährliche Nachweise über die Rücknahme und Verwertung erbracht werden.

Kann ich die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht sowie die Abgabe der Vollständigkeitserklärung an einen Dritten übergeben?

  • Serviceverpackungen:
    Bei Serviceverpackungen (Bäckertüten, Einschlagpapiere usw.) ist die Übernahme der Lizenzierung durch einen Dritten (Vorvertreiber/Hersteller) möglich. Trotzdem müssen sich Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren.

  • Verkaufsverpackungen:
    Bei Verkaufsverpackungen kann die Pflicht zur Registrierung und Lizenzierung nicht auf einen Dritten übertragen werden. Laut Verpackungsgesetz liegt diese Pflicht eindeutig beim Erstinverkehrbringer. Es besteht lediglich die Möglichkeit, einen Dritten zu benennen, der z. B. Jahresmeldungen an ein Entsorgungsunternehmen übermittelt.
    Lizenznehmer ist jedoch stets der Erstinverkehrbringer, denn nur diesem – und nicht dem Dritten – ist bekannt, welche Verpackungen zu welchen Mengen als Verkaufsverpackungen in den deutschen Markt gelangen und demzufolge bei einem dualen System zu lizenzieren sind.

  • Sonstige Verpackungsarten:
    Die Pflicht zur Lizenzierung und Registrierung kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.

Gerne informieren Sie die Verpackungsexperten von Karl Knauer über die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Verpackungslösungen.
Laden Sie unsere Informationsbroschüre herunter – hier haben wir alle wichtigen Fakten zum Deutschen Verpackungsgesetz für Sie zusammengefasst.

Jetzt informieren!

Informationsbroschüre zum Verpackungsgesetz
Broschüre
pdf (1 MB)

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